Was ist eine Patientenverfügung?
Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung des aufgeklärten
Patienten (sog. informed consent); seine Einwilligung ist zwingende Voraussetzung
für die Zulässigkeit der Behandlung.
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der
ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam
werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils-
oder äußerungsfähig ist.
Eine Patientenverfügung kann nur vom Patienten selber erstellt werden.
Auch gesunde Menschen können eine Patientenverfügung erstellen,
wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung einsichts- und urteilsfähig
sind.
Warum gibt es Patientenverfügungen?
Die moderne Medizin hat in vielen Bereichen beachtliche Behandlungschancen
eröffnet, zugleich wurden dadurch aber bei den Patienten Ängste
wachgerufen, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis durchgeführt
wird. Viele Menschen befürchten, unvorbereitet in eine Situation
zu geraten, in der sie fremdbestimmt in einer Weise behandelt werden,
die sie nicht wollen. Sie fürchten einen apparativ verlängerten
Sterbevorgang.
Immer mehr Menschen wollen deshalb bereits vorausschauend ihren Willen
für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen äußern,
damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen
auf ihre Wünsche Bedacht genommen werden kann.
Das neue Gesetz zur rechtlich verbindlichen Patientenverfügung ist
vom National- und Bundesrat beschlossen worden und tritt am 01. Juni 2006
in Kraft.
Patientenverfügung „ALT“
Die Patientenverfügung „ALT“ wird auch „beachtliche“
Patientenverfügung bezeichnet.
Der Patient gibt seine Wünsche mündlich oder formlos schriftlich
an das medizinische Personal weiter.
Die beachtliche Patientenverfügung hat lediglich Indizwirkung und
dient dem Arzt als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen
Patientenwillens. Oberstes Ziel bei der Auslegung einer Patientenverfügung
ist die Erforschung des wahren Patientenwillens, hierbei gilt die Leitlinie:
Je konkreter der Patient offensichtlich über den Verlauf seiner Erkrankung
Bescheid weiß und je detaillierter er seine Wünsche bezüglich
Ablehnung einer Therapie zum Ausdruck und auch erklären kann, desto
„beachtlicher“ sollten seine Wünsche in die Handlungen
miteinbezogen werden.
Dennoch hat der Arzt den Spielraum, den mutmaßlichen Patientenwillen
nach besten Wissen und Gewissen auch selber auszulegen.
Aussagen von Angehörigen bezüglich Patientenwillen sollten dabei
mit äußerster Vorsicht bedacht werden und im Zweifelsfall nicht
in die Entscheidung mit einfließen.
Patientenverfügung „NEU“
Die neue verbindliche Patientenverfügung verpflichtet den Arzt rechtlich,
sich an die vom Patienten getroffene Anordnungen zu halten und den mutmaßlichen
Patientenwillen nicht selber auszulegen (auch nicht nach bestem Wissen
und Gewissen).
Fehlverhalten wird sanktioniert unter dem Paragraphen §110 „eigenmächtige
Heilbehandlung“ des StGB.
Eine wesentliche Neuerung zur Patientenverfügung „ALT“
sind dabei folgende Ergänzungen:
1. Die Aufgabe des Mediziners
Eine umfassende ärztliche Aufklärung muss einer Patientenverfügung
vorausgehen inkl. Information über das Wesen und die Form einer Patientenverfügung.
Der Arzt muss folgende Punkte mit seinem Namen, Datum, Anschrift und Unterschrift
dokumentieren:
die Aufklärung
das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
eine Erklärung, warum der Patient die Folgen der Patientenverfügung
zutreffend einschätzt
2. Die Aufgabe des Rechtsvertreters
Eine umfassende rechtliche Aufklärung muss von einem Rechtsvertreter,
also einem Rechtsanwalt, Notar oder Vertreter der Patientenanwaltschaft
vorgenommen werden.
Die Patientenverfügung wird dann verbindlich, wenn folgende 3 Punkte
von einem Rechtsvertreter mit seinem Namen, Datum, Anschrift und Unterschrift
dokumentiert werden:
Aufklärung über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung
Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruches
3. Zum Inhalt der Patientenverfügung
Der Patient muss über die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung
bezieht, richtig einschätzen.
Die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret
beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen.
Der Patient muss die Folgen der Ablehnung zutreffend einschätzen.
In der Patientenverfügung selber sollte ein Teil des Dokumentes
handgeschrieben sein, als Nachweis der individuellen Auseinandersetzung
mit dem Thema.
Je konkreter der Patient seine eigene Krankheitssituation und seine Ängste
in Bezug auf das Lebensende beschreibt, umso glaubwürdiger ist die
Patientenverfügung und umso mehr muss sie beachtet werden. (Keine
pauschalen Verallgemeinerungen wie „Ich möchte nicht künstlich
am Leben gehalten werden“)
Es wird bei den Patientenanwaltschaften und dem Dachverband Hospiz Österreich
davon ausgegangen, dass die verbindliche Patientenverfügung aufgrund
der sehr strengen Kriterien und finanziellen Kosten nur für einen
kleinen Teil der Menschen in Frage kommen wird.
Dennoch wertet das neue Gesetz auch die „alten“, beachtlichen
Patientenverfügungen wesentlich auf:
Je näher eine beachtliche Patientenverfügung den formalen Kriterien
einer verbindlichen Patientenverfügung kommt, desto mehr muss sie
bei der Ermittlung des Patientenwillens miteinbezogen werden.
Stand Juli 2006: Es wird derzeit an einer konkreten Vorlage für
die verbindliche Patientenverfügung gearbeitet, die Patientenanwaltschaften
und der Dachverband Hospiz empfehlen in der Zwischenzeit, beachtliche
Patientenverfügungen zu verwenden.
Wie werden lebensbedrohliche Situationen und Notfälle gehandhabt?
In lebensbedrohlichen Situationen / Notfällen außerhalb des
Krankenhauses (Notarzt, Rettung) besteht weiterhin keine Veranlassung,
gezielt nach einer Patientenverfügung zu suchen, wenn der damit verbundene
Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
Bewährt haben sich Visitenkärtchen oder Sticker mit dem Hinweis
auf die Patientenverfügung, z.B. im Geldbörserl oder auf medizinischen
Geräten.
Je mehr Menschen über die Patientenverfügung Bescheid wissen,
umso eher wird im Notfall entsprechend reagiert. Den Angehörigen
kommt dabei eine wichtige Rolle zu.
Innerhalb des Krankenhauses (d.h. bei bekannten Patienten) sollte die
Patientenverfügung gut sichtbar dokumentiert in der Kurve sein (an
1. Seite!) und auch mündlich übergeben werden, um therapeutische
Maßnahmen in einer Notsituation gemäß dem Willen des
Patienten einzuleiten oder zu unterlassen.
Wichtig:
Eine Patientenverfügung gilt jedoch auch als Erlaubnis zum Therapieabbruch
(-rückzug), sollte in einer Notfallsituation (gegen den Willen des
Patienten) bereits eine medizinische Maßnahme eingeleitet worden
sein, die der Patient in seiner Verfügung abgelehnt hat.
Das heißt beispielsweise Patienten, die eine invasive Beatmung mittels
Verfügung ablehnen, jedoch vom Notarzt in einer lebensbedrohlichen
Situation intubiert worden sind, können im Krankenhaus (nach Ermittlung
der Patientenverfügung) gemäß ihrem Wunsch wieder extubiert
werden. Die Patientenverfügung erstreckt sich also nicht nur über
das Vorenthalten einer Therapie, sondern auch über den Therapieabbruch
bereits begonnener Maßnahmen
Widerruf
Die Patientenverfügung kann vom Patienten jederzeit formlos / mündlich
widerrufen werden (auch ohne Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit!).
Es reicht auch, dass der Patient zu erkennen gibt, dass die Patientenverfügung
nicht mehr wirksam sein soll (z.B. durch Handzeichen).
Gültigkeit
Die Patientenverfügung muss im Abstand von 5 Jahren nach wiederholter
ärztlicher Aufklärung mit Datum und Unterschrift aktualisiert
werden. Sie verliert jedoch nicht ihre Verbindlichkeit, solange der Patient
sie mangels Einsichts- Urteils- oder Äußerungsfähigkeit
nicht erneuern kann.
Unwirksamkeit
Eine Patientenverfügung ist unwirksam
wenn sie nicht frei oder ernstlich erklärt wurde
wenn sie durch Irrtum, List, Täuschung oder physischem / psychischem
Zwang veranlasst wurde
wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist (z.B. bei Tötung
auf Verlangen)
wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf
den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich
verändert hat
Dokumentation
Der Arzt hat die Patientenverfügung in die Krankengeschichte / ärztliche
Dokumentation aufzunehmen.
Stellt der Arzt bei der Aufklärung fest, dass der Patient nicht einsichts-
und urteilsfähig ist, so ist das auch zu dokumentieren.
Schutz vor Missbrauch
Der Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder
der Erhalt dieser Leistungen darf nicht von der Errichtung oder Unterlassung
einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden, sonst droht
eine Verwaltungsstrafe.
Die Psychologischen Wirkmechanismen einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist auch in der psychologischen Arbeit mit
Patienten, welche sich mit Ihrer letzten Lebensphase aktiv auseinandersetzen
wollen, ein wirkungsvolles und hilfreiches Instrument.
Sie kann gezielt im Therapiegespräch als Leitfaden eingesetzt werden,
sobald von Seiten des Patienten Gesprächsbedarf um das Thema Sterben
und Leiden signalisiert wird.
Das Leben mit dem Bewusstsein an einer Erkrankung zu leiden, welche mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zum
Tod führt, stellt eine existentielle Herausforderung für jeden
Betroffenen dar, wofür eine Vielzahl von Bewältigungsmechanismen
benötigt werden.
Gerade eine Krebserkrankung wird von den Menschen in hohem Maß
mit Schmerzen und Leiden assoziiert, viele Patienten haben bereits direkt
oder indirekt Erfahrungen mit dem Krebstod in Familien- oder Bekanntenkreis
gemacht.
Das Bronchialkarzinom nimmt unter den Krebserkrankungen eine besonders
angstbesetzte Position ein, da die Lunge als Zentrum der körperlichen
Vitalität betroffen ist. Da das Fortschreiten der Krankheit mit einer
zunehmenden Beeinträchtigung der Atmung assoziiert ist, fürchten
die meisten Patienten in ihrer letzten Lebensphase nicht nur Schmerzen,
sondern auch den Erstickungstod.
Ersticken wird dabei subjektiv als eine der schlimmsten Todesursachen
eingeschätzt.
Die Patientenverfügung kann hier wirkungsvoll eingesetzt werden,
um zumindest die Angst vor dem konkreten Sterbevorgang zu mildern.
Aus psychologischer Sicht wird durch das Erstellen einer Patientenverfügung
dem Gefühl von Kontrollverlust und Hilflosigkeit entgegengewirkt
und eine aktive Krankheitsverarbeitung gefördert.
Heutzutage darf - mit zunehmender Institutionalisierung des Sterbens
- dieses Thema im Krankenhaus nicht mehr tabuisiert werden. Viele Patienten
haben Sorge, dass sich die Medizin nur im „Kampf ums Gesundwerden“
besonders engagiert, jedoch weniger in der Zeit nach dem Ausschöpfen
der konventionellen Therapiemöglichkeiten.
Wird jedoch durch die Patientenverfügung ein offener Umgang mit
dem Thema Sterben geschaffen, gelingt nicht nur eine Angstreduktion, sondern
es wird dem Patienten auch vermittelt, dass er selbstbestimmt und autonom
seine letzte Lebenszeit gestalten und auf lebenserhaltende Maßnahmen
verzichten darf, aber trotzdem das Recht auf die bestmögliche palliativmedizinische
Versorgung (z.B. Schmerztherapie) hat.
|