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Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung?
Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung des aufgeklärten Patienten (sog. informed consent); seine Einwilligung ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Behandlung.

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Eine Patientenverfügung kann nur vom Patienten selber erstellt werden. Auch gesunde Menschen können eine Patientenverfügung erstellen, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung einsichts- und urteilsfähig sind.
Warum gibt es Patientenverfügungen?
Die moderne Medizin hat in vielen Bereichen beachtliche Behandlungschancen eröffnet, zugleich wurden dadurch aber bei den Patienten Ängste wachgerufen, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis durchgeführt wird. Viele Menschen befürchten, unvorbereitet in eine Situation zu geraten, in der sie fremdbestimmt in einer Weise behandelt werden, die sie nicht wollen. Sie fürchten einen apparativ verlängerten Sterbevorgang.
Immer mehr Menschen wollen deshalb bereits vorausschauend ihren Willen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen äußern, damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen auf ihre Wünsche Bedacht genommen werden kann.
Das neue Gesetz zur rechtlich verbindlichen Patientenverfügung ist vom National- und Bundesrat beschlossen worden und tritt am 01. Juni 2006 in Kraft.

Patientenverfügung „ALT“

Die Patientenverfügung „ALT“ wird auch „beachtliche“ Patientenverfügung bezeichnet.

Der Patient gibt seine Wünsche mündlich oder formlos schriftlich an das medizinische Personal weiter.
Die beachtliche Patientenverfügung hat lediglich Indizwirkung und dient dem Arzt als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens. Oberstes Ziel bei der Auslegung einer Patientenverfügung ist die Erforschung des wahren Patientenwillens, hierbei gilt die Leitlinie: Je konkreter der Patient offensichtlich über den Verlauf seiner Erkrankung Bescheid weiß und je detaillierter er seine Wünsche bezüglich Ablehnung einer Therapie zum Ausdruck und auch erklären kann, desto „beachtlicher“ sollten seine Wünsche in die Handlungen miteinbezogen werden.

Dennoch hat der Arzt den Spielraum, den mutmaßlichen Patientenwillen nach besten Wissen und Gewissen auch selber auszulegen.
Aussagen von Angehörigen bezüglich Patientenwillen sollten dabei mit äußerster Vorsicht bedacht werden und im Zweifelsfall nicht in die Entscheidung mit einfließen.

Patientenverfügung „NEU“
Die neue verbindliche Patientenverfügung verpflichtet den Arzt rechtlich, sich an die vom Patienten getroffene Anordnungen zu halten und den mutmaßlichen Patientenwillen nicht selber auszulegen (auch nicht nach bestem Wissen und Gewissen).
Fehlverhalten wird sanktioniert unter dem Paragraphen §110 „eigenmächtige Heilbehandlung“ des StGB.

Eine wesentliche Neuerung zur Patientenverfügung „ALT“ sind dabei folgende Ergänzungen:

1. Die Aufgabe des Mediziners
Eine umfassende ärztliche Aufklärung muss einer Patientenverfügung vorausgehen inkl. Information über das Wesen und die Form einer Patientenverfügung.
Der Arzt muss folgende Punkte mit seinem Namen, Datum, Anschrift und Unterschrift dokumentieren:
die Aufklärung
das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
eine Erklärung, warum der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt

2. Die Aufgabe des Rechtsvertreters
Eine umfassende rechtliche Aufklärung muss von einem Rechtsvertreter, also einem Rechtsanwalt, Notar oder Vertreter der Patientenanwaltschaft vorgenommen werden.

Die Patientenverfügung wird dann verbindlich, wenn folgende 3 Punkte von einem Rechtsvertreter mit seinem Namen, Datum, Anschrift und Unterschrift dokumentiert werden:
Aufklärung über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung
Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruches


3. Zum Inhalt der Patientenverfügung
Der Patient muss über die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, richtig einschätzen.
Die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen.
Der Patient muss die Folgen der Ablehnung zutreffend einschätzen.

In der Patientenverfügung selber sollte ein Teil des Dokumentes handgeschrieben sein, als Nachweis der individuellen Auseinandersetzung mit dem Thema.

Je konkreter der Patient seine eigene Krankheitssituation und seine Ängste in Bezug auf das Lebensende beschreibt, umso glaubwürdiger ist die Patientenverfügung und umso mehr muss sie beachtet werden. (Keine pauschalen Verallgemeinerungen wie „Ich möchte nicht künstlich am Leben gehalten werden“)

Es wird bei den Patientenanwaltschaften und dem Dachverband Hospiz Österreich davon ausgegangen, dass die verbindliche Patientenverfügung aufgrund der sehr strengen Kriterien und finanziellen Kosten nur für einen kleinen Teil der Menschen in Frage kommen wird.
Dennoch wertet das neue Gesetz auch die „alten“, beachtlichen Patientenverfügungen wesentlich auf:
Je näher eine beachtliche Patientenverfügung den formalen Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung kommt, desto mehr muss sie bei der Ermittlung des Patientenwillens miteinbezogen werden.

Stand Juli 2006: Es wird derzeit an einer konkreten Vorlage für die verbindliche Patientenverfügung gearbeitet, die Patientenanwaltschaften und der Dachverband Hospiz empfehlen in der Zwischenzeit, beachtliche Patientenverfügungen zu verwenden.

Wie werden lebensbedrohliche Situationen und Notfälle gehandhabt?
In lebensbedrohlichen Situationen / Notfällen außerhalb des Krankenhauses (Notarzt, Rettung) besteht weiterhin keine Veranlassung, gezielt nach einer Patientenverfügung zu suchen, wenn der damit verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
Bewährt haben sich Visitenkärtchen oder Sticker mit dem Hinweis auf die Patientenverfügung, z.B. im Geldbörserl oder auf medizinischen Geräten.

Je mehr Menschen über die Patientenverfügung Bescheid wissen, umso eher wird im Notfall entsprechend reagiert. Den Angehörigen kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

Innerhalb des Krankenhauses (d.h. bei bekannten Patienten) sollte die Patientenverfügung gut sichtbar dokumentiert in der Kurve sein (an 1. Seite!) und auch mündlich übergeben werden, um therapeutische Maßnahmen in einer Notsituation gemäß dem Willen des Patienten einzuleiten oder zu unterlassen.

Wichtig:
Eine Patientenverfügung gilt jedoch auch als Erlaubnis zum Therapieabbruch (-rückzug), sollte in einer Notfallsituation (gegen den Willen des Patienten) bereits eine medizinische Maßnahme eingeleitet worden sein, die der Patient in seiner Verfügung abgelehnt hat.
Das heißt beispielsweise Patienten, die eine invasive Beatmung mittels Verfügung ablehnen, jedoch vom Notarzt in einer lebensbedrohlichen Situation intubiert worden sind, können im Krankenhaus (nach Ermittlung der Patientenverfügung) gemäß ihrem Wunsch wieder extubiert werden. Die Patientenverfügung erstreckt sich also nicht nur über das Vorenthalten einer Therapie, sondern auch über den Therapieabbruch bereits begonnener Maßnahmen
Widerruf
Die Patientenverfügung kann vom Patienten jederzeit formlos / mündlich widerrufen werden (auch ohne Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit!). Es reicht auch, dass der Patient zu erkennen gibt, dass die Patientenverfügung nicht mehr wirksam sein soll (z.B. durch Handzeichen).

Gültigkeit
Die Patientenverfügung muss im Abstand von 5 Jahren nach wiederholter ärztlicher Aufklärung mit Datum und Unterschrift aktualisiert werden. Sie verliert jedoch nicht ihre Verbindlichkeit, solange der Patient sie mangels Einsichts- Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.

Unwirksamkeit
Eine Patientenverfügung ist unwirksam
wenn sie nicht frei oder ernstlich erklärt wurde
wenn sie durch Irrtum, List, Täuschung oder physischem / psychischem Zwang veranlasst wurde
wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist (z.B. bei Tötung auf Verlangen)
wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich verändert hat

Dokumentation
Der Arzt hat die Patientenverfügung in die Krankengeschichte / ärztliche Dokumentation aufzunehmen.
Stellt der Arzt bei der Aufklärung fest, dass der Patient nicht einsichts- und urteilsfähig ist, so ist das auch zu dokumentieren.

Schutz vor Missbrauch
Der Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder der Erhalt dieser Leistungen darf nicht von der Errichtung oder Unterlassung einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden, sonst droht eine Verwaltungsstrafe.

Die Psychologischen Wirkmechanismen einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist auch in der psychologischen Arbeit mit Patienten, welche sich mit Ihrer letzten Lebensphase aktiv auseinandersetzen wollen, ein wirkungsvolles und hilfreiches Instrument.
Sie kann gezielt im Therapiegespräch als Leitfaden eingesetzt werden, sobald von Seiten des Patienten Gesprächsbedarf um das Thema Sterben und Leiden signalisiert wird.
Das Leben mit dem Bewusstsein an einer Erkrankung zu leiden, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zum Tod führt, stellt eine existentielle Herausforderung für jeden Betroffenen dar, wofür eine Vielzahl von Bewältigungsmechanismen benötigt werden.

Gerade eine Krebserkrankung wird von den Menschen in hohem Maß mit Schmerzen und Leiden assoziiert, viele Patienten haben bereits direkt oder indirekt Erfahrungen mit dem Krebstod in Familien- oder Bekanntenkreis gemacht.
Das Bronchialkarzinom nimmt unter den Krebserkrankungen eine besonders angstbesetzte Position ein, da die Lunge als Zentrum der körperlichen Vitalität betroffen ist. Da das Fortschreiten der Krankheit mit einer zunehmenden Beeinträchtigung der Atmung assoziiert ist, fürchten die meisten Patienten in ihrer letzten Lebensphase nicht nur Schmerzen, sondern auch den Erstickungstod.
Ersticken wird dabei subjektiv als eine der schlimmsten Todesursachen eingeschätzt.
Die Patientenverfügung kann hier wirkungsvoll eingesetzt werden, um zumindest die Angst vor dem konkreten Sterbevorgang zu mildern.

Aus psychologischer Sicht wird durch das Erstellen einer Patientenverfügung dem Gefühl von Kontrollverlust und Hilflosigkeit entgegengewirkt und eine aktive Krankheitsverarbeitung gefördert.

Heutzutage darf - mit zunehmender Institutionalisierung des Sterbens - dieses Thema im Krankenhaus nicht mehr tabuisiert werden. Viele Patienten haben Sorge, dass sich die Medizin nur im „Kampf ums Gesundwerden“ besonders engagiert, jedoch weniger in der Zeit nach dem Ausschöpfen der konventionellen Therapiemöglichkeiten.

Wird jedoch durch die Patientenverfügung ein offener Umgang mit dem Thema Sterben geschaffen, gelingt nicht nur eine Angstreduktion, sondern es wird dem Patienten auch vermittelt, dass er selbstbestimmt und autonom seine letzte Lebenszeit gestalten und auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten darf, aber trotzdem das Recht auf die bestmögliche palliativmedizinische Versorgung (z.B. Schmerztherapie) hat.

 
     
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